© Urs Fischer, Varnish Tarnish, 2022

© Urs Fischer, Varnish Tarnish, 2022

Verband Kunstmarkt Schweiz

Die Dachorganisation der vier grossen Schweizer Kunsthandelsverbände

Der Verband Kunstmarkt Schweiz (VKMS) als Dachorganisation der vier grossen Schweizer Kunsthandelsverbände (Galeristenverband, Antiquarenverband, Auktionatorenverband und Kunsthandelsverband) mit Sitz in Zürich, bezweckt die Wahrung der Interessen der Kunstmarktteilnehmer im Handel gegenüber Behörden, Verbänden, Privaten und Medien. Der VKMS setzt sich aktiv ein für einen Dialog in Politik, Wirtschaft und Recht, der sich den Besonderheiten des Kunstmarktes nicht verschliesst. All dies mit dem Ziel, die vorteilhaften Rahmenbedingungen des Kunstmarktes Schweiz zu verteidigen und in die Zukunft zu führen.

Aktuell

Herbstkonferenz – 2. November 2026 um 17 Uhr
Auktionshaus Galerie Kornfeld, Laupenstrasse 41, Bern

Wir diskutieren mit dem Bundesamt für Kultur (BAK) und dort mit der Fachstelle Kulturgütertransfergesetz (KGTG) die Praxistauglichkeit der am 1. Januar 2026 in Kraft gesetzten Anpassungen der Verordnung über den Internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) im Kunsthandel sowie die internationalen Entwicklungen im Bereich Kulturgüterschutz (Auswirkungen einer neuen EU-Verordnung auf die Schweiz). Im Bereich Geldwäscheprävention berichten wir von den Vorbereitungen für die Länderprüfung FATF zur Geldwäscheprävention in der Schweiz, die es für Branchen im Privatsektor im Frühjahr 2027 zu bestehen gilt. Ebenso erfolgt eine Standortbestimmung zum Stand der Arbeiten im Bereich der neu geschaffenen sog. Kommission für historisch belastetes Kulturerbe (KHBK). Wir widmen uns praktischen Fragen, wie dem kaum öffentlich diskutierten Thema Kunstschäden und öffnen auch dieses Jahr den Fokus auf vorwärtsgewandte und positiv konnotierte Themen. So beleuchten wir die in der Praxis wichtige Zusammenarbeit zwischen Museen und Kunsthandel. Die Tagung schliesst mit einem Diskurs der Generationen: Das Gespräch einer jungen Sammlerin und Kunsthändlerin mit einem legendären Sammler/Händler zeigt Wege auf, wohin die Reise in diesem dynamischen Spannungsfeld führen könnte. Wie kauft und sammelt eine junge Generation? Wie stark beeinflussen technologische Entwicklungen unsere Branche? Gibt es den Archetypus des Kunstsammlers noch, oder wendet sich der Kunsthandel bald nur noch an Kunstinvestoren?
Das Programm finden Sie hier.

Interessiert? – Wir nehmen Ihr Interesse an einer Teilnahme gerne entgegen: info@kunstmarktschweiz.ch

Die revidierte Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV), am 1. Januar 2026 in Kraft getreten, führt verschärfte Regeln für den Handel, das Auktionswesen und den Transport ein.

Die Homepage der Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer www.bak.admin.ch/kgt hat die entsprechenden Neuerungen verlinkt. Um die Übersicht behalten zu können, haben wir für Sie ein mark-up Dokument, das alle Änderungen nachvollzieht, hier wie folgt aufbereitet. In aller Kürze das Wichtigste:

1. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten
Die Sorgfaltspflichten des Kulturgütertransfergesetzes (KGTG) verpflichteten Verkäufer und ggf. die einliefernde Person bisher, eine Erklärung zu unterzeichnen, die ihre Verfügungsberechtigung über das Kulturgut bestätigt. Neu muss aus dieser Erklärung zwingend hervorgehen, wer der Eigentümer des Kulturguts ist (Art. 18 revKGTV).

Im Kunsthandel- und Auktionswesen tätige Personen müssen ihre Kunden über die bestehenden Ein- und Ausfuhrregelungen der UNESCO-Vertragsstaaten unterrichten. Gemäss dem neuen Art. 18a revKGTV muss diese Aufklärung schriftlich erfolgen und von der Kundschaft unterschriftlich bestätigt werden. Kulturgüter müssen ausserdem anhand aussagekräftiger Fotografien dokumentiert und diese aufbewahrt werden (Art. 19 revKGTV).

2. Neue Voraussetzungen an die Zollanmeldung
Neu sind bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut zusätzlich die Datierung und die Masse in der Zollanmeldung anzugeben (Art. 24 Abs. 1 lit. c und d revKGTV). Weiter muss bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr angegeben werden, ob es sich um Kulturgut handelt und ob dieses einer Bewilligungspflicht nach Art. 24 KGTV unterliegt (Art. 24 Abs. 2 revKGTV). Das Schweizer Recht sieht nur eine Bewilligung für die Ausfuhr von schweizerischem Kulturgut vor (Art. 24 Abs. 1 und 2 KGTV). Ausländische Kulturgüter, die Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung (Art. 7 KGTG) sind, können einer ausländischen Ausfuhrbewilligungspflicht unterstehen.

Weitere Neuigkeiten

 
Kulturgüterschutz

Im Bereich Kulturgüterschutz hat die EU eine neue Verordnung (EU) 2019/880 betreffend die Einfuhr von Kulturgütern erlassen, die auf 30. Juni 2025 nun definitiv in Kraft gesetzt worden ist. Ziel der Verordnung ist eine erneute Verschärfung der Einfuhr von unrechtmässig aus ihren Herkunftsstaaten ausgeführter Kulturgüter in die EU, und zwar unabhängig davon, ob Objekte direkt aus Herkunftsstaaten oder via Drittstaaten eingeführt werden. Archäologische Kulturgüter stehen zwar im besonderen Fokus der neuen EU-Verordnung, doch neu bedürfen alle ausserhalb der EU geschaffenen Kulturgüter mit einem Alter von über 250 Jahren (oder 200 Jahren mit einem Mindestwert von 18'000 EURO) einer Einfuhrlizenz bzw. einer Einfuhrdeklaration. Die Fachstelle Kulturgütertransfer des BAK hat hier einen Roundtable mit Branche/VKMS ins Leben gerufen, um im konstruktiven Dialog zwischen Gesetzgeber/Verwaltung und Praxis hier für den Schweizer Kunstmarkt eine taugliche Antwort auf diese Verschärfung der EU-Regulierung zu finden. Eine Factsheet zur neuen Verordnung mitsamt Empfehlungen für die betroffenen Branchenteilnehmer finden Sie hier.

 
Raubkunst

Ausgehend von der Motion Pult hat der Bundesrat 2023 die Schaffung einer unabhängigen Expertenkommission für belastetes Kulturerbe beschlossen. Am 21. März 2025 hat das Bundesparlament über das Anrufungsverfahren entschieden. Der VKMS begrüsst, dass mit der Einigung zur unabhängigen Expertenkommission für historisch belastetes Kulturerbe nun Rechtsicherheit wiederhergestellt ist. Die vom Bund einzurichtende Kommission kann im Fall von Kulturgütern im Kontext des Nationalsozialismus, die sich in staatlich finanzierten Museen oder Sammlungen befinden, einseitig angerufen werden, um von ihr eine Empfehlung für den zukünftigen Umgang mit diesen Objekten zu erhalten. Bei allen anderen Werken, solche im privaten Eigentum und Besitz sowie generell solche aus kolonialen Kontexten, ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Der VKMS erwartet, dass die Verfahren historisch wie rechtlich äusserst komplexe Fragestellungen aufwerfen werden und tritt deshalb auch weiterhin für einen angemessenen Miteinbezug des Schweizer Kunsthandels in der zu schaffenden unabhängigen Expertenkommission ein.
Am 28. Januar 2026 ernannte der Bundesrat die Mitglieder der Kommission (hier).

Geldwäscherei-
prävention

Im Rahmen der fünften Evaluationsrunde der Financial Action Task Force (FATF) durchläuft die Schweiz 2027/2028 ein Länderexamen (letztmalige Prüfung 2016), die Vorbereitungen unter Einbezug der Privatwirtschaft und hier des VKMS für Fragen den Kunstmarkt anbetreffend, wurden eingeleitet. Auf Einladung des Staatssekretariats für Internationale Finanzen (SIF) hat die Geschäftsstelle VKMS Massnahmen eingeleitet und arbeitet auf die Prüfung hin. Geprüft werden soll das Dispositiv zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäscherei, Terrorismus- sowie Proliferationsfinanzierung. Das Länderexamen bietet der Schweiz die Möglichkeit, ihr leistungsfähiges Dispositiv zur Bekämpfung der Finanzkriminalität international zu präsentieren. Angesichts ihres Status als internationaler Finanzplatz, global vernetzte Volkswirtschaft und nicht zuletzt eines gut funktionierenden international wichtigen Kunstmarkts, ist ein gutes Resultat für die Schweiz von strategischer Wichtigkeit. Eine effektive Koordination und Zusammenarbeit aller Beteiligten (Bundesverwaltung, Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden, Selbstregulierungsorganisationen, Verbände, Privatsektor, etc.) trägt entscheidend zum Gelingen des Länderexamens bei. Der VKMS ist sich der Bedeutung des Länderexamens und seiner spezifischen Rolle für die Branche bewusst.